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Art. 75 Befristete Gradverleihung
(Art. 103 Abs. 1 MG) 1 Der Bundesrat kann bei Bedarf Offizieren den Grad eines höheren Stabsoffiziers befristet verleihen, wenn sie im In- und im Ausland eine bestimmte Funktion in der Armee befristet ausüben oder wenn sie im Auftrag des Bundes zur Erfüllung einer besonderen Aufgabe befristet eingesetzt werden. 2 Die Gruppe Verteidigung verleiht für die Dauer des Einsatzes den zwingend erforderlichen militärischen Grad bis zum Grad Oberst an Personen, die im Auftrag des Bundes im Ausland:
3 Nach Ablauf der Funktionsausübung oder des Einsatzes bekleiden die Personen wieder ihren ursprünglichen Grad. |