Verordnung
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Art. 6 Einrückungspflicht und Angaben zur Einrückung
1 Jede und jeder aufgebotene Angehörige der Armee ist verpflichtet, gemäss dem erlassenen Aufgebot einzurücken. Vorbehalten bleiben die von einer dafür zuständigen Stelle erteilten Dispensationen und Urlaube. 2 Bei Angehörigen von Formationen mit ständigen Bereitschaftsauflagen enthält das Dienstbüchlein Angaben über:
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