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Verordnung über die Mobilmachung zu bestimmten Assistenz- und Aktivdiensten (VMob)
vom 22. November 2017 (Stand am 1. Januar 2018)
Art. 9Gesuch um Dispensation oder Urlaub
1 Die Stelle, die für die Erfüllung der wichtigen Aufgaben in den zivilen Bereichen des SVS verantwortlich ist, und die betroffene Person reichen das Gesuch um Dispensation oder Urlaub vom Assistenz- oder vom Aktivdienst gemeinsam beim Kommando Ausbildung ein.
2 Das Kommando Ausbildung beurteilt das Gesuch und leitet es zum Entscheid an das Kommando Operationen weiter.
3 Ein Gesuch um Dispensation ist so bald als möglich, spätestens aber sieben Tage nach dem Aufgebot zu einem Assistenz- oder einem Aktivdienst einzureichen. Ein Gesuch um Urlaub ist einzureichen, sobald die Gründe für den Urlaub bekannt sind.
4 Ein Aufgebot behält seine Gültigkeit, bis über das Gesuch um Dispensation oder Urlaub rechtskräftig entschieden wurde.