Verordnung
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Art. 15 Pflichten der konzessionierten Transportunternehmen
1 Konzessionierte Transportunternehmen sind bei einer Mobilmachung zum Assistenz- und Aktivdienst verpflichtet, Angehörige der Armee in Uniform bei Vorweisen des Dienstbüchleins oder des persönlichen Aufgebots an den Einrückungsort zu transportieren.12 2 Die Kosten für den Transport werden vom Bund übernommen. 3 Um den permanenten Kontakt zur Armee sicherzustellen, haben die Schweizerischen Bundesbahnen für sich und für den Kontakt zu den anderen konzessionierten Transportunternehmen eine Verbindungsstelle zu definieren und der Armee zu melden. 12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 775). |