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Art. 3 Zusammenarbeit
1 Zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Verordnung arbeiten die Organe der Militärischen Sicherheit mit den militärischen und zivilen Fachstellen zusammen, insbesondere mit:
2 Die Organe der Militärischen Sicherheit unterstützen sich gegenseitig. 3 Aufgehoben durch Ziff. II 11 der V vom 22. Nov. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 746). |