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Art. 14 Auflagen und Beschränkungen; Ausweisentzug
1 Das SVSAA verfügt allfällige Auflagen und Beschränkungen. 2 Es entzieht dem oder der Angehörigen der Armee den militärischen Schiffsführerausweis, wenn:
3 Der militärische Schiffsführerausweis wird für alle Kategorien entzogen. Gegen den Entzug des militärischen Schiffsführerausweises kann Dienstbeschwerde geführt werden.21 19 SR 510.710 20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2016 393). 21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2016 393). |