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Art. 14a Fahrfähigkeit des Schiffsführers oder der Schiffsführerin 33
1 Wer ein Militärschiff führt, ist dafür verantwortlich, dass er oder sie fahrfähig ist. Er oder sie muss der vorgesetzten Person die Umstände melden, die ihm oder ihr das Führen erschweren oder verunmöglichen. Die Fahrunfähigkeit gilt in jedem Fall als erwiesen, wenn er oder sie gegen die Vorgaben in Artikel 14bverstösst. 2 Die Vorgesetzten überwachen die Fahrfähigkeit der Schiffsführer und Schiffsführerinnen. 3 Militärisches Personal sowie Fachlehrer und Fachlehrerinnen, die in ihrer beruflichen Tätigkeit Militärschiffe führen, unterstehen bezüglich Fahrfähigkeit den Vorschriften über die zivile Schifffahrt. Artikel 14b ist nicht anwendbar. 33 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 304). |