|
Art. 14c Verfahren 35
1 Für die Feststellung der Missachtung des Alkoholverbotes gelten für die zuständigen militärischen Behörden die Vorgaben gemäss den Vorschriften über die zivile Schifffahrt. 2 Wird die Atemalkoholprobe mit einem Testgerät nach Artikel 40c der Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 197836 durchgeführt, so gilt die Missachtung des Alkoholverbotes als festgestellt, wenn der tiefere Wert der beiden Atemalkoholmessungen einer Atemalkoholkonzentration von 0,05 oder mehr, aber weniger als 0,40 mg/l entspricht und der Schiffsführer oder die Schiffsführerin diesen Wert unterschriftlich anerkennt. 35 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 304). |