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Verordnung
über die militärische Schifffahrt
(VMSch)

Art. 20 Anordnung durch zivile Behörden

Sind Ver­kehrs­mass­nah­men er­for­der­lich, für die ei­ne zi­vi­le Be­hör­de zu­stän­dig ist, so ist das Ge­such um An­ord­nung der Mass­nah­men auf dem Dienst­weg über das SVSAA an die­se Be­hör­de zu rich­ten.