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Art. 24 Requisition ziviler Schiffe durch die Armee
1 Die requirierten zivilen Schiffe bleiben kantonal immatrikuliert und werden zusätzlich militärisch gekennzeichnet. 2 Übernahme, Einsatz, Rückgabe und Entschädigung richten sich nach der Requisitionsverfügung. 3 Die LBA erteilt die Bewilligung zur Requisition.46 46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 304). |