Verordnung
über die militärische Schifffahrt
(VMSch)


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Art. 26 Strafbestimmung

Es gel­ten die Straf­be­stim­mun­gen des BSG oder des Mi­li­tär­straf­rechts. In leich­ten Fäl­len er­folgt ei­ne Be­stra­fung ge­mä­ss der Dis­zi­pli­nar­ord­nung des Mi­li­tär­straf­rechts.

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