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Art. 7 Ausweis
1 Das SVSAA kann aus logistischen Gründen auf den Eintrag der Motorennummer im Schiffsausweis verzichten. 1bis Übersetzboote werden ohne Schiffsausweise eingesetzt. Ihre Schiffsausweise werden im zuständigen Armeelogistikcenter aufbewahrt.15 2 Die zulässige Ladung der Militärschiffe wird als Ladegewicht oder Personenzahl festgelegt. Eine Person einschliesslich Ausrüstung wird einem Ladegewicht von 100 kg gleichgesetzt. 15 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2016 393). |