Verordnung
über die militärische Schifffahrt
(VMSch)


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Art. 8 Lichterführung

1 Mi­li­tär­schif­fe füh­ren Steu­er-, Mar­kier- und Blink­lich­ter, min­des­tens je­doch ein hel­les, von al­len Sei­ten sicht­ba­res Licht. Die Lich­ter müs­sen nicht fest an­ge­bracht sein.

2 Ab­satz 1 gilt auch für Fäh­ren, selbst­fah­ren­de Brück­en­tei­le und ähn­li­che Schwim­m­ob­jek­te.

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