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Art. 8 Lichterführung
1 Militärschiffe führen Steuer-, Markier- und Blinklichter, mindestens jedoch ein helles, von allen Seiten sichtbares Licht. Die Lichter müssen nicht fest angebracht sein. 2 Absatz 1 gilt auch für Fähren, selbstfahrende Brückenteile und ähnliche Schwimmobjekte. |