Verordnung
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Art. 17 Militärische Strassensignalisation 37
1 Die militärischen Strassensignale richten sich an alle Lenker und Lenkerinnen von Fahrzeugen mit Militärkontrollschildern. Sie gehen den zivilen Signalen vor. 2 Die militärischen Vorschriftssignale, ausgenommen Höchstgeschwindigkeitssignale, gelten nicht für die Lenker und Lenkerinnen von Militärfahrzeugen nach Artikel 2 Absatz 3. 37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801). |
