Verordnung
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Art. 20 Ausbildungskontrolle
Anstelle eines Lernfahrausweises besitzen die militärischen Motorfahrzeugführer oder Motorfahrzeugführerinnen bis zur Ausstellung der militärischen Fahrberechtigung die Ausbildungskontrolle für Motorfahrzeugführer oder Motorfahrzeugführerinnen. |
