Verordnung
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Art. 24 Eignungsprüfung 63
1 Zur Erlangung einer militärischen Fahrberechtigung ist eine Eignungsprüfung zu bestehen. 2 Für die militärischen Fahrberechtigungen zum Führen von leichten nicht geländegängigen Motorwagen und von Motorfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h muss keine Eignungsprüfung bestanden werden. 3 Das Kommando Ausbildung bestimmt den Inhalt der Eignungsprüfung sowie die Anforderungen an die Prüfung. 63 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 (AS 2019 771). |