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Verordnung über den militärischen Strassenverkehr (VMSV)
vom 11. Februar 2004 (Stand am 1. Januar 2023)
Art. 25Ziviler Führerausweis
1 Wer sich zum Fahrzeugführer oder zur Fahrzeugführerin ausbilden lassen will, muss grundsätzlich im Besitz des zivilen Führerausweises der Kategorie B sein.64
2 Für die Ausbildung auf Motorrädern genügt ein ziviler Führerausweis der Kategorie A oder der Unterkategorie A1.
3 Für die Ausbildung auf Motorfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h genügt ein ziviler Führerausweis der Kategorie A bis G.
4 Angehörige der Armee, die nach Anhang 1 Ziffer 4 VMBM65 nur für besondere Funktionen militärdiensttauglich sind, sowie Mitglieder von militärischen Gesellschaften und Dachverbänden während ihrer ausserdienstlichen Tätigkeiten dürfen nur auf leichten nicht geländegängigen Motorwagen und auf Gabelstaplern ausgebildet werden. Sie müssen:66
a.
den zivilen Führerausweis der entsprechenden Ausweiskategorie besitzen;
b.
für das Führen von Gabelstaplern zusätzlich eine entsprechende Ausbildungsbestätigung nach der EKAS-Richtlinie Nr. 651867 vorlegen.68
64 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 (AS 2019 771).