Verordnung
über den militärischen Strassenverkehr
(VMSV)

vom 11. Februar 2004 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 71 Kennzeichnung von Reit-, Zug- und Tragtieren

Reit-, Zug- und Trag­tie­re, die von der Trup­pe ein­ge­setzt wer­den, sind nachts oder wenn die Wit­te­rung es er­for­dert, mit re­flek­tie­ren­den Bein­stul­pen zu ver­se­hen.

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