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Art. 3 Wald-, Fuss- und Wanderwege 10
1 Die bundesrechtlichen Bestimmungen über Wald-, Fuss- und Wanderwege gelten nicht für Fahrzeuge sowie Reit-, Zug- und Tragtiere, die zu militärischen Zwecken eingesetzt werden. 2 Vor dem Befahren und Begehen von Fuss- und Wanderwegen durch solche Fahrzeuge und Tiere muss immer die Zustimmung der zuständigen Behörden eingeholt werden.11 10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801). 11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 (AS 2019 771). |