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Art. 36 Repetitorium
1 Zu Beginn der Dienstleistung haben die Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen aller Kategorien eine funktionsbezogene Repetitionsausbildung zu absolvieren.88 2 Der LVb Log erlässt die dafür notwendigen Vorgaben und Anforderungen und bestimmt die Gültigkeitsdauer des Repetitoriums.89 3 Die Truppenkommandanten und Truppenkommandantinnen sind für die Durchführung verantwortlich. 88 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 (AS 2019 771). 89 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 (AS 2019 771). |
