Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Verordnung
über die Miete und Pacht von Wohn-
und Geschäftsräumen
(VMWG)

vom 9. Mai 1990 (Stand am 1. Juni 2020)

Art. 1 Geltungsbereich

(Art. 253a Abs. 1 OR)

Als Sa­chen, die der Ver­mie­ter dem Mie­ter zu­sam­men mit Wohn- und Ge­schäfts­räu­men zum Ge­brauch über­lässt, gel­ten ins­be­son­de­re Mo­bi­li­en, Ga­ra­gen, Au­to­ein­stell- und Ab­stell­plät­ze so­wie Gär­ten.