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Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG)
vom 9. Mai 1990 (Stand am 1. Juni 2020)
Art. 1Geltungsbereich
(Art. 253a Abs. 1 OR)
Als Sachen, die der Vermieter dem Mieter zusammen mit Wohn- und Geschäftsräumen zum Gebrauch überlässt, gelten insbesondere Mobilien, Garagen, Autoeinstell- und Abstellplätze sowie Gärten.