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Verordnung
über die Miete und Pacht von Wohn-
und Geschäftsräumen
(VMWG)

vom 9. Mai 1990 (Stand am 1. Juni 2020)

Art. 10 Offensichtlich übersetzter Kaufpreis

(Art. 269 OR)

Als of­fen­sicht­lich über­setzt im Sin­ne von Ar­ti­kel 269 OR gilt ein Kauf­preis, der den Er­trags­wert ei­ner Lie­gen­schaft, be­rech­net auf den orts- oder quar­tier­üb­li­chen Miet­zin­sen für gleich­ar­ti­ge Ob­jek­te, er­heb­lich über­steigt.