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Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG)
vom 9. Mai 1990 (Stand am 1. Juni 2020)
Art. 10Offensichtlich übersetzter Kaufpreis
(Art. 269 OR)
Als offensichtlich übersetzt im Sinne von Artikel 269 OR gilt ein Kaufpreis, der den Ertragswert einer Liegenschaft, berechnet auf den orts- oder quartierüblichen Mietzinsen für gleichartige Objekte, erheblich übersteigt.