Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG)
vom 9. Mai 1990 (Stand am 1. Juni 2020)
Art. 16Teuerungsausgleich
(Art. 269a Bst. e OR)
Zum Ausgleich der Teuerung auf dem risikotragenden Kapital im Sinne von Artikel 269a Buchstabe e OR darf der Mietzins um höchstens 40 Prozent der Steigerung des Landesindexes der Konsumentenpreise erhöht werden.