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Verordnung
über die Miete und Pacht von Wohn-
und Geschäftsräumen
(VMWG)

vom 9. Mai 1990 (Stand am 1. Juni 2020)

Art. 18 Unvollständige Mietzinsanpassung

Macht der Ver­mie­ter die ihm zu­ste­hen­de Miet­zinsan­pas­sung nicht voll­stän­dig gel­tend, hat er die­sen Vor­be­halt in Fran­ken oder in Pro­zen­ten des Miet­zin­ses fest­zu­le­gen.