Verordnung
über die Miete und Pacht von Wohn-
und Geschäftsräumen
(VMWG)

vom 9. Mai 1990 (Stand am 1. Juni 2020)


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Art. 26 Übergangsbestimmungen

1 Die Vor­schrif­ten über den Schutz vor miss­bräuch­li­chen Miet­zin­sen und an­dern miss­bräuch­li­chen For­de­run­gen des Ver­mie­ters bei der Mie­te von Wohn- und Ge­schäfts­räu­men sind an­wend­bar auf An­fangs­miet­zin­se oder Miet­zins­er­hö­hun­gen, die mit Wir­kung auf einen Zeit­punkt nach dem 1. Ju­li 1990 fest­ge­legt oder mit­ge­teilt wer­den.

2 Wur­de ei­ne Miet­zins­er­hö­hung vor dem 1. Ju­li 1990, aber mit Wir­kung auf einen Zeit­punkt da­nach mit­ge­teilt, so be­ginnt die Frist für die An­fech­tung (Art. 270b OR) am 1. Ju­li 1990 zu lau­fen. Für die An­fech­tung ei­nes An­fangs­miet­zin­ses, der vor dem 1. Ju­li 1990, aber mit Wir­kung auf einen Zeit­punkt da­nach fest­ge­legt wur­de, gilt die Frist ge­mä­ss Ar­ti­kel 270 OR.

3 Miet­ver­hält­nis­se mit in­de­xier­ten oder gestaf­fel­ten Miet­zin­sen, die nach dem 1. Ju­li 1990 be­gin­nen, un­ter­ste­hen dem neu­en Recht; Miet­ver­hält­nis­se mit in­de­xier­ten oder gestaf­fel­ten Miet­zin­sen, die vor dem 1. Ju­li 1990 be­gon­nen ha­ben aber erst spä­ter en­den, un­ter­ste­hen dem al­ten Recht.

4 Ba­siert der Miet­zins am 1. Ju­li 1990 auf ei­nem Hy­po­thekar­zins­stand von we­ni­ger als 6 Pro­zent, so kann der Ver­mie­ter auch spä­ter für je­des Vier­tel­pro­zent, das un­ter die­sem Stand liegt, den Miet­zins um 3,5 Pro­zent er­hö­hen.

BGE

118 II 45 () from 14. Januar 1992
Regeste: Mietzinserhöhung wegen Änderung des Hypothekarzinssatzes (Art. 269a lit. b OR, 12 Abs. 1 und 13 Abs. 1 VMWG). 1. Bei der Berechnung einer Mietzinserhöhung ist auf den Hypothekarzinssatz der jeweiligen Kantonalbank abzustellen, sofern das staatliche Bankinstitut einen bedeutsamen Teil des Hypothekarkreditmarktes vertritt. Für die Berechnung des Mietzinses nach der relativen Methode kommt es allein auf die Änderung oder die Entwicklung des Hypothekarzinssatzes an, auf den Bezug zu nehmen ist (E. 2). 2. Berechnung der Mietzinserhöhung, die sich auf die Änderung des massgeblichen Hypothekarzinssatzes gründet (E. 3b).

121 III 397 () from 15. November 1995
Regeste: Mietzinserhöhung; gestaffelte Mietzinse; gerichtlicher Vergleich (Art. 269a, 269c, 269d, 270, 270a, 270d und 274e OR. Begriff des Mietvertrags mit gestaffeltem Mietzins; Unterschiede zwischen dem alten und dem geltenden Mietrecht (E. 2b/aa). Anwendbare Berechnungsmethode bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Mietzinserhöhung, die mit dem Ablauf der Staffelungsvereinbarung oder im Fall der stillschweigenden Erneuerung des Mietvertrags in einem späteren Zeitpunkt wirksam werden soll (E. 2b/bb). Eine Staffelungsklausel, die in einem gerichtlichen Vergleich im Sinne von Art. 274e Abs. 1 OR vereinbart wird, ist jener gleichzusetzen, die in einem Mietvertrag enthalten ist (E. 2c).

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