Verordnung
über die Miete und Pacht von Wohn-
und Geschäftsräumen
(VMWG)

vom 9. Mai 1990 (Stand am 1. Juni 2020)


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Art. 6 Nicht anrechenbare Heizungs- und Warmwasserkosten

(Art. 257b Abs. 1 OR)

Nicht als Hei­zungs- und Warm­was­ser­auf­be­rei­tungs­kos­ten an­re­chen­bar sind die Auf­wen­dun­gen für:

a.
die Re­pa­ra­tur und Er­neue­rung der An­la­gen;
b.
die Ver­zin­sung und Ab­schrei­bung der An­la­gen.

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