Verordnung
über die Miete und Pacht von Wohn-
und Geschäftsräumen
(VMWG)

vom 9. Mai 1990 (Stand am 1. Juni 2020)


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Art. 7 Nicht vermietete Wohn- und Geschäftsräume

(Art. 257b Abs. 1 OR)

1 Die Hei­zungs­kos­ten für nicht ver­mie­te­te Wohn- und Ge­schäfts­räu­me trägt der Ver­mie­ter.

2 Sind kei­ne Ge­rä­te zur Er­fas­sung des Wär­me­ver­brauchs der ein­zel­nen Ver­brau­cher in­stal­liert und wur­den nicht ver­mie­te­te Wohn- und Ge­schäfts­räu­me nach­weis­bar nur so­weit ge­heizt, als dies zur Ver­hin­de­rung von Frost­schä­den not­wen­dig ist, muss der Ver­mie­ter nur einen Teil der Hei­zungs­kos­ten über­neh­men, die nach dem nor­ma­len Ver­tei­lungs­schlüs­sel auf Wohn- und Ge­schäfts­räu­me ent­fal­len. Die­ser Teil be­trägt in der Re­gel:

a.
ein Drit­tel für Zwei- bis Drei­fa­mi­li­en­häu­ser;
b.
die Hälf­te für Vier- bis Acht­fa­mi­li­en­häu­ser;
c.
zwei Drit­tel für grös­se­re Ge­bäu­de so­wie für Bü­ro- und Ge­schäfts­häu­ser.

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