Verordnung
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Art. 7 Nicht vermietete Wohn- und Geschäftsräume
(Art. 257b Abs. 1 OR) 1 Die Heizungskosten für nicht vermietete Wohn- und Geschäftsräume trägt der Vermieter. 2 Sind keine Geräte zur Erfassung des Wärmeverbrauchs der einzelnen Verbraucher installiert und wurden nicht vermietete Wohn- und Geschäftsräume nachweisbar nur soweit geheizt, als dies zur Verhinderung von Frostschäden notwendig ist, muss der Vermieter nur einen Teil der Heizungskosten übernehmen, die nach dem normalen Verteilungsschlüssel auf Wohn- und Geschäftsräume entfallen. Dieser Teil beträgt in der Regel:
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