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Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG)
vom 9. Mai 1990 (Stand am 1. Juni 2020)
Art. 7Nicht vermietete Wohn- und Geschäftsräume
(Art. 257b Abs. 1 OR)
1 Die Heizungskosten für nicht vermietete Wohn- und Geschäftsräume trägt der Vermieter.
2 Sind keine Geräte zur Erfassung des Wärmeverbrauchs der einzelnen Verbraucher installiert und wurden nicht vermietete Wohn- und Geschäftsräume nachweisbar nur soweit geheizt, als dies zur Verhinderung von Frostschäden notwendig ist, muss der Vermieter nur einen Teil der Heizungskosten übernehmen, die nach dem normalen Verteilungsschlüssel auf Wohn- und Geschäftsräume entfallen. Dieser Teil beträgt in der Regel:
a.
ein Drittel für Zwei- bis Dreifamilienhäuser;
b.
die Hälfte für Vier- bis Achtfamilienhäuser;
c.
zwei Drittel für grössere Gebäude sowie für Büro- und Geschäftshäuser.