Verordnung
über die Miete und Pacht von Wohn-
und Geschäftsräumen
(VMWG)

vom 9. Mai 1990 (Stand am 1. Juni 2020)


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Art. 9 Kündigungen

(Art. 266l Abs. 2 OR)

1 Das For­mu­lar für die Mit­tei­lung der Kün­di­gung im Sin­ne von Ar­ti­kel 266l Ab­satz 2 OR muss ent­hal­ten:

a.
die Be­zeich­nung des Miet­ge­gen­stan­des, auf wel­chen sich die Kün­di­gung be­zieht;
b.
den Zeit­punkt, auf den die Kün­di­gung wirk­sam wird;
c.
den Hin­weis, dass der Ver­mie­ter die Kün­di­gung auf Ver­lan­gen des Mie­ters be­grün­den muss;
d.
die ge­setz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen der An­fech­tung der Kün­di­gung und der Er­stre­ckung des Miet­ver­hält­nis­ses (Art. 271–273 OR);
e.
das Ver­zeich­nis der Schlich­tungs­be­hör­den und ih­re ört­li­che Zu­stän­dig­keit.

2 Die Kan­to­ne sor­gen da­für, dass in den Ge­mein­den For­mu­la­re in ge­nü­gen­der Zahl zur Ver­fü­gung ste­hen. Sie kön­nen zu die­sem Zweck ei­ge­ne For­mu­la­re in den Ge­mein­de­kanz­lei­en auf­le­gen.

BGE

138 III 59 (4A_227/2011) from 10. Januar 2012
Regeste: Art. 262, 271 und 271a Abs. 1 lit. a OR; Untermiete, Kündigung des Mietverhältnisses. Treu und Glauben als Schranke der ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses (E. 2.1). Die vage Möglichkeit, die Mietsache allenfalls wieder einmal selber zu nutzen, rechtfertigt eine Untervermietung nicht (E. 2.2). Massgebender Zeitpunkt, bis zu dem im Verfahren Gründe für die Kündigung vorgebracht werden können (E. 2.3). Der Umstand, dass der Vermieter für eine gewisse Zeit ein vertrags- oder gesetzwidriges Verhalten des Mieters geduldet hat, schliesst eine ordentliche Kündigung wegen dauernder Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses nicht notwendigerweise aus (E. 3).

139 III 7 (4A_313/2012) from 5. November 2012
Regeste: Art. 169 ZGB, Art. 266m, 266n und 266o OR, Art. 2 Abs. 2 ZGB; Mietvertrag, Zustellung der Kündigung, Familienwohnung, Rechtsmissbrauch. Bestand einer Familienwohnung im Sinne von Art. 266m und 266n OR. Beweislastverteilung (E. 2.2). Ratio legis der doppelten Zustellung nach Art. 266n OR (E. 2.3.1). Die Mieterin, die sich auf Art. 266n OR beruft und geltend macht, die Kündigung sei nichtig, da diese ihrem Ehemann nicht zugestellt worden sei, verhält sich rechtsmissbräuchlich, wenn der Ehemann die Familienwohnung verlassen hat und sich für die Kündigung überhaupt nicht interessiert (E. 2.3.2).

140 III 54 (4A_285/2013) from 7. November 2013
Regeste: Art. 266l Abs. 2 und Art. 12 ff. OR, Art. 9 VMWG; Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter; Anforderungen betreffend die eigenhändige Unterschrift. Die vom Vermieter auf einem offiziellen, nicht unterzeichneten Formular ausgesprochene Kündigung ist gültig, wenn das Begleitschreiben selbst eine eigenhändige Originalunterschrift enthält (E. 2).

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