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Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG)
vom 9. Mai 1990 (Stand am 1. Juni 2020)
Art. 9Kündigungen
(Art. 266l Abs. 2 OR)
1 Das Formular für die Mitteilung der Kündigung im Sinne von Artikel 266l Absatz 2 OR muss enthalten:
a.
die Bezeichnung des Mietgegenstandes, auf welchen sich die Kündigung bezieht;
b.
den Zeitpunkt, auf den die Kündigung wirksam wird;
c.
den Hinweis, dass der Vermieter die Kündigung auf Verlangen des Mieters begründen muss;
d.
die gesetzlichen Voraussetzungen der Anfechtung der Kündigung und der Erstreckung des Mietverhältnisses (Art. 271–273 OR);
e.
das Verzeichnis der Schlichtungsbehörden und ihre örtliche Zuständigkeit.
2 Die Kantone sorgen dafür, dass in den Gemeinden Formulare in genügender Zahl zur Verfügung stehen. Sie können zu diesem Zweck eigene Formulare in den Gemeindekanzleien auflegen.