Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Art. 16 Teuerungsausgleich
(Art. 269a Bst. e OR) Zum Ausgleich der Teuerung auf dem risikotragenden Kapital im Sinne von Artikel 269a Buchstabe e OR darf der Mietzins um höchstens 40 Prozent der Steigerung des Landesindexes der Konsumentenpreise erhöht werden. |