Verordnung
über die Miete und Pacht von Wohn-
und Geschäftsräumen
(VMWG)


Open article in different language:  FR
Art. 17 Indexierte Mietzinse 16

(Art. 269b OR)

1 Ha­ben die Par­tei­en für die Mie­te ei­ner Woh­nung einen in­de­xier­ten Miet­zins ver­ein­bart, darf die je­wei­li­ge Miet­zins­er­hö­hung die Zu­nah­me des Lan­des­in­de­xes der Kon­su­men­ten­prei­se nicht über­stei­gen.17

2 Bei ei­ner Sen­kung des Lan­des­in­de­xes ist der Miet­zins ent­spre­chend an­zu­pas­sen.

3 Miet­zins­er­hö­hun­gen ge­stützt auf den Lan­des­in­dex der Kon­su­men­ten­prei­se kön­nen un­ter Ein­hal­tung ei­ner Frist von min­des­tens 30 Ta­gen auf ein Mo­nats­en­de an­ge­kün­digt wer­den.18

4 Ein Miet­ver­trag ist im Sin­ne von Ar­ti­kel 269b OR für fünf Jah­re ab­ge­schlos­sen, wenn der Ver­trag durch den Ver­mie­ter für die Dau­er von min­des­tens fünf Jah­ren nicht ge­kün­digt wer­den kann.19

16 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 28. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS2007 7021).

17Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 26. Ju­ni 1996, in Kraft seit 1. Aug. 1996 (AS 1996 2120). Sie­he auch die SchlB die­ser Änd. am En­de die­ses Tex­tes.

18 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 28. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS2007 7021).

19 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 28. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS2007 7021).

BGE

123 III 76 () from 4. Februar 1997
Regeste: Mietzinserhöhung; indexierte Mietzinse (Art. 269b OR). Die in BGE 121 III 397 für Mietverträge mit gestaffeltem Mietzins aufgeführten Prinzipien sind entsprechend anwendbar, wenn die Missbräuchlichkeit einer Mietzinserhöhung zu beurteilen ist, die auf den Zeitpunkt des Ablaufs eines Vertrages mit indexiertem Mietzins oder für ein späteres Datum nach stillschweigender Vertragserneuerung wirksam werden soll.

137 III 580 (4A_314/2011) from 3. November 2011
Regeste: Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 269b und 270c OR; Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, Mietzinserhöhung, indexierte Mietzinse. Begriff der Streitigkeit, die eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (Zusammenfassung der Rechtsprechung; E. 1). Wenn ein Mietvertrag, der eine Indexklausel enthält, stillschweigend für eine Mindestdauer von fünf Jahren verlängert wird, ist die nächste Mietzinserhöhung ausgehend vom Stand des offiziellen schweizerischen Landesindexes der Konsumentenpreise im Zeitpunkt der letzten Mietzinsfestsetzung zu berechnen, ohne Rücksicht auf die seither erfolgte stillschweigende Verlängerung (E. 2).

147 III 32 (4A_86/2020) from 5. Januar 2021
Regeste: Art. 269b, 269d, 270a OR; indexierte Mietzinse; Herabsetzungsbegehren nach Ablauf der Mindestmietdauer; relative Berechnungsmethode und Ablehnung der absoluten Methode. Anwendbarkeit der relativen Berechnungsmethode beim Begehren um Änderung eines indexierten Mietzinses per Ablauf der Mindestmietdauer (E. 3.4.1). Nichtanwendbarkeit der absoluten Berechnungsmethode beim Begehren des Mieters auf Herabsetzung eines indexierten Mietzinses per Ablauf der Mindestmietdauer (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3.5).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden