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Art. 23 Berichterstattung über die Schlichtungsbehörden und Bekanntgabe richterlicher Urteile
1 Die Kantone haben dem WBF halbjährlich über die Tätigkeit der Schlichtungsbehörden Bericht zu erstatten. Aus dem Bericht müssen die Zahl der Fälle, der jeweilige Grund der Anrufung sowie die Art der Erledigung ersichtlich sein. 2 Die Kantone haben die zuständigen kantonalen richterlichen Behörden zu verpflichten, ein Doppel der Urteile über angefochtene Mietzinse und andere Forderungen der Vermieter dem WBF zuzustellen. 3 Das WBF sorgt für deren Auswertung und Veröffentlichung in geeigneter Form. |