Verordnung
über die Miete und Pacht von Wohn-
und Geschäftsräumen
(VMWG)


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Art. 3 Koppelungsgeschäfte

(Art. 254 OR)

Als Kop­pe­lungs­ge­schäft im Sin­ne von Ar­ti­kel 254 OR gilt ins­be­son­de­re die Ver­pflich­tung des Mie­ters, die Miet­sa­che, Mö­bel oder Ak­ti­en zu kau­fen oder einen Ver­si­che­rungs­ver­trag ab­zu­sch­lies­sen.

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