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Art. 5 Anrechenbare Heizungs- und Warmwasserkosten
(Art. 257b Abs. 1 OR) 1 Als Heizungs- und Warmwasserkosten anrechenbar sind die tatsächlichen Aufwendungen, die mit dem Betrieb der Heizungsanlage oder der zentralen Warmwasseraufbereitungsanlage direkt zusammenhängen. 2 Darunter fallen insbesondere die Aufwendungen für:
3 Die Kosten für die Wartung und die Verwaltung dürfen nach Aufwand oder im Rahmen der üblichen Ansätze angerechnet werden. |