Open article in different language:
FR
|
Art. 6c Energiespar-Contracting 8
1 Ein Energiespar-Contracting liegt vor, wenn ein Dienstleister sich gegen Vergütung verpflichtet, den Energieverbrauch einer Liegenschaft durch geeignete Energiesparmassnahmen zu senken. 2 Als Energiesparmassnahmen nach Absatz 1 gelten insbesondere:
3 Der Vermieter kann die im Rahmen eines Energiespar-Contractings anfallenden Kosten während höchstens 10 Jahren als Nebenkosten in Rechnung stellen. 4 Der jährlich in Rechnung gestellte Betrag darf nicht höher sein als die Energiekosten, die der Mieter mit dem Energiespar-Contracting während dieses Abrechnungszeitraums einspart. 5 Bei der Berechnung der Einsparung sind Witterungseinflüsse zu berücksichtigen. 6 Förderbeiträge für energetische Verbesserungen sind im Umfang des Anteils, der bei gleichmässiger Verteilung über die Dauer des Energiespar-Contractings auf ein Jahr entfällt, vom Betrag nach Absatz 4 in Abzug zu bringen. 8Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. April 2020, in Kraft seit 1. Juni 2020 (AS 2020 1511). |