Verordnung
über die Miete und Pacht von Wohn-
und Geschäftsräumen
(VMWG)


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Art. 8 Abrechnung

(Art. 257b OR)

1 Er­hält der Mie­ter mit der jähr­li­chen Hei­zungs­kos­ten­rech­nung nicht ei­ne de­tail­lier­te Ab­rech­nung und Auf­tei­lung der Hei­zungs- und Warm­was­ser­auf­be­rei­tungs­kos­ten, so ist auf der Rech­nung aus­drück­lich dar­auf hin­zu­wei­sen, dass er die de­tail­lier­te Ab­rech­nung ver­lan­gen kann.

2 Der Mie­ter oder sein be­voll­mäch­tig­ter Ver­tre­ter ist be­rech­tigt, die sach­dien­li­chen Ori­gi­nal­un­ter­la­gen ein­zu­se­hen und über den An­fangs- und End­be­stand von Heiz­ma­te­ria­li­en Aus­kunft zu ver­lan­gen.

BGE

140 III 591 (4A_271/2014) from 19. November 2014
Regeste: Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsrückstands des Mieters (Art. 257d OR); gegen Treu und Glauben verstossende Kündigung (Art. 271 OR). Anfechtbarkeit einer Kündigung, die den Anforderungen von Art. 257d OR entspricht, aber gegen Treu und Glauben verstösst (Zusammenfassung der Rechtsprechung; E. 1). Ein Zahlungsrückstand von Fr. 164.- ist nicht unbedeutend (E. 2). Art. 257d OR setzt nicht voraus, dass die Mietzins- oder Nebenkostenforderung unbestritten ist oder gerichtlich festgestellt wurde, sondern lediglich, dass sie fällig ist (E. 3.2). Missbräuchliche Kündigung im konkreten Fall verneint (E. 3-5).

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