Verordnung
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Art. 2 Zusammenarbeit
1 Die Kommission arbeitet nach Bedarf mit anderen Ethikkommissionen, Amtsstellen, Organisationen und Privatpersonen zusammen. 2 Sie arbeitet besonders eng zusammen mit:
2 Eingefügt durch Art. 37 Ziff. 1 der V vom 14. Febr. 2007 über genetische Untersuchungen beim Menschen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 651). |