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Art. 5 Frequenzzuteilung
1 Die Frequenzzuteilungerlaubt den Nutzerinnen und Nutzern, eine Funkfrequenz mit einer Funkanlage unter bestimmten Bedingungen zu nutzen (Assignment). 2 Die Konzessionsbehörde nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a FMG teilt den Nutzerinnen und Nutzern innerhalb der konzessionspflichtigen Frequenzbereiche die einzelnen Frequenzen auf der Basis des NaFZ zur Nutzung einer Funkanlage unter bestimmten Bedingungen zu; ausgenommen sind die Frequenzen in den zur militärischen Nutzung bestimmten Bereichen. 3 In Frequenzbereichen, die sowohl für militärische als auch zivilen Nutzungen vorgesehen sind, teilt das BAKOM die einzelnen Frequenzen den zivilen Nutzerinnen und Nutzern nach Konsultation der zuständigen militärischen Stelle auf der Basis des NaFZ zu.4 4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 722). |