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Art. 59 Behebung von nicht rechtmässigen Störungen
1 Verursacht eine fest installierte störende Fernmeldeanlage oder ein Ortungs- oder Überwachungssystem eine nicht rechtmässige Störung, so kann das BAKOM die verantwortliche Betreiberin auffordern, diese unverzüglich zu beheben. 2 Kann die Störung nicht innert einer Stunde behoben werden, so ist die Anlage oder das System unverzüglich ausser Betrieb zu setzen. Der Betrieb darf erst wieder aufgenommen werden, nachdem die Störung behoben worden ist. 3 Das BAKOM ist über die Ursache der Störung und die eingeleiteten Massnahmen zur Störungsbehebung zu informieren. |