Verordnung
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Art. 4 Vollzugsbehörden 2
1 Die Oberzolldirektion vollzieht diese Verordnung, soweit nicht das Bundesamt für Umwelt (BAFU) zuständig ist. Sie berücksichtigt dabei die Fachmeinung des BAFU. 2 Das BAFU:
3 Die Eidgenössische Zollverwaltung stellt dem BAFU die benötigten Unterlagen zur Verfügung. 4 Die Kantone unterstützen die Vollzugsbehörden, soweit nicht der Bund abgabepflichtig ist. Sie überprüfen insbesondere:
5 Die Vollzugsbehörden erhalten zusammen 1,5 Prozent der Gesamteinnahmen (Bruttoertrag) als Entschädigung für ihren Aufwand. 6 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) erlässt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement Vorschriften über die Abgeltung der Kantone für die Unterstützung des Vollzugs. 2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 20123785). 3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5953). |