Verordnung
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Art. 9h Nachweis für die Abgabebefreiung bei Massnahmen zur Verminderung der Emissionen 21
1 Wer eine Abgabebefreiung im Sinne von Artikel 35a Absatz 4 USG beansprucht, muss jährlich nachweisen, dass die Befreiungsvoraussetzungen nach Artikel 9 erfüllt sind. Insbesondere ist nachzuweisen, dass:
2 Der Nachweis ist gleichzeitig mit der VOC-Bilanz einzureichen. 3 Kann der Nachweis nicht erbracht werden, so entfällt die Abgabebefreiung für die in der stationären Anlage verwendeten VOC während dem betreffenden Geschäftsjahr. 21 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 20123785). 22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5953). |