Verordnung
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Art. 8 Abgabebefreiung bei geringen Mengen
1 VOC in folgenden Gemischen und Gegenständen sind von der Abgabe befreit:
2 Werden Gemische und Gegenstände nach Absatz 1 Buchstabe a eingeführt, so wird die Abgabe nicht erhoben. 3 Werden Gemische und Gegenstände nach Absatz 1 Buchstaben a und b im Inland hergestellt, so werden die darin enthaltenen VOC auf Antrag der Hersteller und Herstellerinnen von der Abgabe befreit. |
