Verordnung
über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen
organischen Verbindungen
(VOCV)

vom 12. November 1997 (Stand am 1. Juni 2022)


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Art. 15 Abgabeveranlagung und Zahlungsfrist

1 Die Ober­zoll­di­rek­ti­on setzt den Ab­ga­be­be­trag mit Ver­fü­gung fest.

2 Die Zah­lungs­frist be­trägt 30 Ta­ge.

3 Bei ver­spä­te­ter Zah­lung ist ein Ver­zugs­zins ge­schul­det.

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