Verordnung
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Art. 17 Verjährung der Abgabeforderung
1 Die Abgabeforderung verjährt zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist. 2 Die Verjährung wird unterbrochen:
3 Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. 4 Die Abgabeforderung verjährt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist. |