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Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV)
vom 12. November 1997 (Stand am 1. Juni 2022)
Art. 8Abgabebefreiung bei geringen Mengen
1 VOC in folgenden Gemischen und Gegenständen sind von der Abgabe befreit:
a.
Gemische und Gegenstände, in denen der VOC-Anteil höchstens 3 Prozent (% Masse) beträgt;
b.
Im Inland hergestellte Gemische und Gegenstände, die nicht auf der Produkte-Positivliste aufgeführt sind.
2 Werden Gemische und Gegenstände nach Absatz 1 Buchstabe a eingeführt, so wird die Abgabe nicht erhoben.
3 Werden Gemische und Gegenstände nach Absatz 1 Buchstaben a und b im Inland hergestellt, so werden die darin enthaltenen VOC auf Antrag der Hersteller und Herstellerinnen von der Abgabe befreit.