Verordnung
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Art. 9f Anpassung des Massnahmenplans bei Massnahmen mit gleicher Wirkung 20
1 Der genehmigte Massnahmenplan kann auf Gesuch angepasst werden, wenn eine oder mehrere Massnahmen durch andere Massnahmen mit mindestens gleicher Wirkung ersetzt werden können. 2 Das Gesuch um Anpassung ist der kantonalen Behörde spätestens sechs Monate vor Beginn des Geschäftsjahres einzureichen, in dem der angepasste Massnahmenplan umgesetzt werden soll. 20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 20123785). |