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Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV)
vom 12. November 1997 (Stand am 1. Januar 2024)
Art. 10VOC-Bilanz
1 Wer eine Abgabebefreiung im Sinne von Artikel 35a Absatz 3 Buchstabe c oder Absatz 4 USG oder eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC (Art. 21) beansprucht, muss eine VOC-Buchhaltung führen und eine VOC-Bilanz erstellen.33
2 Die VOC-Bilanz enthält:
a.
Eingänge, Lagerbestand, Ausgänge;
b.
in Gemischen oder Gegenständen verarbeitete Mengen;
c.
wiedergewonnene Mengen;
d.
im eigenen oder externen Betrieb eliminierte Mengen oder umgewandelte Mengen;
e.
Restemissionen.
3 Die Vollzugsbehörden können weitere Angaben verlangen.34
4 Die VOC-Bilanz ist auf einem amtlichen Formular zu erstellen. Die Oberzolldirektion kann andere Formen zulassen.
5 Ist der Aufwand für die Erstellung der VOC-Bilanzen unverhältnismässig hoch, so kann die Oberzolldirektion Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 gewähren.
33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 604).
34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 160).