Verordnung
über den Truppeneinsatz für den Ordnungsdienst
(VOD)

vom 3. September 1997 (Stand am 1. Oktober 1997)


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Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Die­se Ver­ord­nung re­gelt den Ein­satz der Trup­pe zur Un­ter­stüt­zung der zi­vi­len Be­hör­den im Ord­nungs­dienst. Die­ser wird als Ak­tiv­dienst ge­leis­tet.

2 Sie gilt bei ei­nem Trup­pen­auf­ge­bot durch den Bund.

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