Verordnung
|
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt den Einsatz der Truppe zur Unterstützung der zivilen Behörden im Ordnungsdienst. Dieser wird als Aktivdienst geleistet. 2 Sie gilt bei einem Truppenaufgebot durch den Bund. |